Satzung
§ 1 – Verein und Sitz –
Der Verein führt den Namen:
„Förderverein LKHD – Lautsprachlich Kommunizierende Hörgeschädigte Deutschland“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in München.
§ 2 – Aufgabe und Zweck –
Zweck des Vereines ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Weiterer Zweck ist die Förderung der Erziehung hörgeschädigter und gehörloser Kinder. Hierbei fördert der Verein die lautsprachliche Kommunikation Hörgeschädigter als Mittel zu deren Integration in die hörende Gesellschaft.
Der Verein vertritt das grundsätzliche Menschenrecht, daß hörgeschädigte Kinder, unabhängig von ihrem Hörverlust, das Recht auf die Chance haben, ihre Fähigkeit zum Hören zu entwickeln und lautsprachliche Kommunikation innerhalb ihrer Familie und der Gemeinschaft zu benutzen.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit über alle Aspekte der lautsprachlichen Erziehung Hörgeschädigter. Dazu gehören insbesondere aktuelle Informationen über Hörschädigungen, deren Ursachen, Auswirkungen und Bewältigung, neueste Informationen über technische Hörhilfen, moderne medizinische Entwicklungen, Therapiekonzepte und Therapiemöglichkeiten, insbesondere der auditiv – verbalen Methode und der damit verbundenen Möglichkeit eines hörgerichteten Spracherwerbes;
- die Aufklärung über die mit der lautsprachlichen Erziehung verbundenen Möglichkeiten, daß hörgeschädigte Kinder in einem normalen Lern- und Lebensumfeld aufwachsen, um auf diese Weise zu unabhängigen, teilnehmenden und unterstützenden Mitgliedern der Gesellschaft zu werden;
- die regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, daß die hörende Gesellschaft und insbesondere die Politiker zur Kenntnis nehmen, daß es eine immer größer werdende Gruppe Hörgeschädigter gibt, die Zugang zur gesprochenen Sprache haben. Gründe dafür sind die gegenwärtig zur Verfügung stehenden technischen Hörhilfen und die verbesserten Möglichkeiten einer frühen Erkennung einer Hörschädigung;
- regelmäßige Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit dem Ziel, einen aktuellen Informations- und Erfahrungsaustausch zu pflegen;
- die Veröffentlichung und Verbreitung von mediengerechtem Dokumentationsmaterial über die lautsprachliche Erziehung von Hörgeschädigten und über deren Integration in die Gesellschaft;
- Kontakte und Mitarbeit in anderen Organisationen und Institutionen im Bereich der Hörgeschädigtenpädagogik, der Medizin, der Audiologie, des Behindertenwesens, des Versicherungswesens und der Politik;
- die Ergreifung anderer für das Erreichen der Vereinsziele geeigneten Mittel.
§ 3 – Gemeinnützigkeit –
Der Verein LKHD e. V. – Lautsprachlich Kommunizierende Hörgeschädigte Deutschland – verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mittel des Vereines –
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Geld und Sachspenden,
c) Zuschüsse und
d) sonstige Zuwendungen.
§ 5 – Mitgliedschaft –
- Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sein. Hierbei wird zwischen Vollmitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden. Vollmitglieder können nur Hörgeschädigte werden, die lautsprachlich kommunizieren.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von drei Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen für den Vereinsbeitritt der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft –
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) Austritt
c) Streichung von der Mitgliedersatzungsliste
d) Ausschluß.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliedersatzungsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und der Beitrag nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes – Rückschein – bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
- In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
- Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren jegliche Ansprüche gegenüber dem Verein, unbeschadet des Anspruches des Vereines auf bestehende Forderungen.
§ 7 – Organe des Vereines –
Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 – Mitgliederversammlung –
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Wahl des Vorstandes und Nachwahl gem. § 9 Ziffer 3
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht ein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
e) Änderung der Satzung
f) Benennung von Ehrenmitgliedern
g) Auflösung des Vereines.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von 4/5 erforderlich.
- Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder im Sinne von § 5 (1).
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 9 – Vorstand –
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied, volljährig und im Sinne von § 8 Abs. 5 stimmberechtigt sein.
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.
- Hauptberufliche Mitarbeiter des Vereines dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine hauptberufliche Tätigkeit im Verein, so scheidet es aus dem Vorstand aus.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zur Sitzung alle Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet dasjenige Mitglied, das in der Sitzung den Vorsitz führt.
- Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen.
§ 10 – Mitgliedsbeiträge –
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 11 – Geschäftsjahr –
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 12 – Geschäftsführung –
Der Verein kann eine hauptberuflich geführte Geschäftsstelle einrichten.
§ 13 –Rechnungsprüfer –
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder und müssen volljährig sein.
§ 14 – Auflösung –
- Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Liga für Hörgeschädigte e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
- Wird mit Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließende Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Voraussetzung hierbei ist die Steuerbegünstigung des neuen Rechtsträgers.
München, den 10.11.2000
